SANITÄRER ZUSATZFONDS FÜR BESCHÄFTIGTE IM TOURISMUS
ARTIKEL 1
VERFASSUNG
In Umsetzung des nationalen Tarifvertrags für die Beschäftigten von Unternehmen des Tourismussektors vom 19. Juli 2003 wurde der "FONDO DI ASSISTENZA SANITARIA INTEGRATIVA PER I DIPENDENTI DA AZIENDE DEL SETTORE TURISMO", abgekürzt "FAST", im Folgenden "Fonds" genannt, eingerichtet.
Der Fonds ist ein gemeinsamer Fonds der Arbeitgeber- und Arbeitnehmergewerkschaften.
Gemäß Artikel 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Fonds die Rechtsform einer nicht anerkannten Vereinigung und ist nicht gewinnorientiert.
ARTIKEL 2
Sitz und Laufzeit o. Dauer
Der Fonds hat seinen Sitz in Rom.
Die Laufzeit des Fonds ist unbegrenzt.
ARTIKEL 3
MITGLIEDER
Mitglieder des Fonds sind FEDERALBERGHI, FAITA, FILCAMS-CGIL, FISASCAT-CISL und UILTuCS-UIL.
Die anderen Verbände, die den Nationalen Tarifvertrag für den Tourismus vom 19. Juli 2003 unterzeichnet haben und innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab dem Datum der Gründung des Fonds durch einen von der Versammlung angenommenen formellen Antrag dem Fonds beitreten, erhalten ebenfalls den Status eines „Mitglieds“.
ARTIKEL 4
MITGLIEDSCHAFT
Als Mitglieder des Fonds gelten die Unternehmen und die Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind, für die der CCNL Tourismus oder die Verträge verwandter Sektoren gelten, die dies ausdrücklich vorsehen.
Es können auch Mitglieder sein, mit den Modalitäten und Einschränkungen, die von CCNL Tourismus und der Verordnung vorgesehen sind, diejenigen, die aus irgendeinem Grund den Besitz der erforderlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft verloren haben und denen der Fonds die freiwillige Fortsetzung des Beitrags genehmigt.
Die Fondsverordnung kann die Registrierung anderer Kategorien von Arbeitnehmern im Tourismussektor ermöglichen.
Die Einschreibung in den Fonds endet aufgrund von:
(a) Auflösung, Liquidation oder anderweitige Beendigung des Fonds, aus welchem Grund auch immer;
(b) Beendigung der Mitgliedschaft, aus welchem Grund auch immer;
c) Ausschluss bei Nichtleistung von Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Reglements.
ARTIKEL 5
ZIELE UND AUFGABEN
Der Fonds soll die zusätzliche Gesundheitsversorgung der registrierten Arbeitnehmer gewährleisten.
ARTIKEL 6
GESETZLICHE ORGANE
Die Organe des Fonds sind
- Die Versammlung;
- der Exekutivausschuss
- der Präsident
- die Vizepräsidentin;
- der Rechnungsprüferausschuss.
Alle Ämter haben eine Dauer von vier Jahren und bleiben bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses für das vierte Jahr im Amt und können erneut bestätigt werden.
Die Amtszeit eines jeden Mitglieds der satzungsgemäßen Organe endet, wenn das Mitglied, das die Ernennung vorgenommen hat, diese widerruft, oder im Falle der Verwirkung und/oder des Rücktritts.
Die Verwirkung tritt ein, wenn das Mitglied des Gremiums mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt fernbleibt.
In den vorgenannten Fällen, wenn es sich um Mitglieder der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrats handelt, sorgt der Aktionär, der die Ernennung vorgenommen hat, so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der folgenden dreißig Tage, für eine neue Ernennung.
Die Stellvertreter bleiben für die Dauer des laufenden Vierjahreszeitraums im Amt.
Der Verlust der Mitgliedschaft in den Organen aus irgendeinem Grund hat den Verlust des Amtes des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Fonds zur Folge.
ARTIKEL 7
GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung besteht aus je einem Vertreter der in Artikel 3 genannten Mitglieder.
Um die Einhaltung des Grundsatzes der Parität zu gewährleisten, verfügen die Vertreter der Arbeitgeberverbände über eine Gesamtzahl von Stimmen, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die den Vertretern der Arbeitnehmerverbände zustehen, und die wie folgt zu verteilen sind
• 6 (sechs) Stimmen entfallen auf die Arbeitgeberverbände, davon 5 (fünf) auf FEDERALBERGHI und 1 (eine) auf FAITA;
• 6 (sechs) Stimmen entfallen auf die Arbeitnehmergewerkschaften, davon 2 (zwei) auf FILCAMS-CGIL, 2 (zwei) auf FISASCAT-CISL, 2 (zwei) auf UILTuCS-UIL.
Die Versammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder des Exekutivausschusses und der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses, die von den konstituierenden Mitgliedern bestimmt werden;
b) Entscheidung über die Ersetzung der Mitglieder der Gremien nach Mitteilung durch die Mitglieder;
c) genehmigt auf Vorschlag des Verwaltungsrats die Schlussbilanz und den vorläufigen Haushaltsplan;
d) Beschluss über die Vergütung der Mitglieder aller Gremien sowie über die Honorare der Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung auf Vorschlag des Verwaltungsrats alle Änderungen der Satzung;
f) Festlegung der strategischen und programmatischen Leitlinien des Fonds;
g) Entscheidung über Anträge auf Mitgliedschaft neuer Mitglieder;
h) Entscheidung über die Auflösung des Fonds;
h) Entscheidung über die Auflösung des Fonds und die Ernennung der Liquidatoren.
Die Versammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden per Einschreiben, Fax oder E-Mail, mindestens 15 Tage vor der Versammlung. In dringenden Fällen wird die Einladung per E-Mail oder Fax versendet, da diese mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin abgesendet werden muss.
Der Vorsitzende muss die Versammlung auch einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der amtierenden Vertreter oder vom Rechnungsausschuss verlangt wird. Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt an den Sitzungen der Versammlung teil.
Ordentliche Hauptversammlungen sind gültig, wenn Vertreter von mindestens der Hälfte plus einem der Mitglieder anwesend sind, und Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der den Mitgliedern zustehenden Stimmen gefasst, vorausgesetzt, die bilaterale Vertretung der Sozialpartner ist gewährleistet.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins werden einstimmig bei Anwesenheit von Vertretern aller Mitglieder gefasst.
In Ausnahmefällen ist es möglich, ein anderes Mitglied der Versammlung bei der Stimmabgabe zu vertreten. Jedes Mitglied kann nicht mehr als zwei Vollmachten ausüben.
ARTIKEL 8
VERWALTUNGSRAT
Der Verwaltungsrat besteht aus 12 (zwölf) Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten, und zwar wie folgt
• 6 (sechs) Vertreter der Arbeitgebergewerkschaften, davon 5 (fünf) von FEDERALBERGHI und 1 (einer) von FAITA benannt;
• 6 (sechs) Vertreter der Arbeitnehmergewerkschaften, davon 2 (zwei) benannt von FILCAMS-CGIL, 2 (zwei) benannt von FISASCAT-CISL, 2 (zwei) benannt von UILTuCS-UIL.
Der Verwaltungsrat tritt zusammen, wenn der Präsident oder mindestens fünf seiner Mitglieder dies für erforderlich halten; er wird vom Präsidenten mindestens fünf Tage vor der Sitzung per Fax oder E-Mail einberufen.
Der Direktor nimmt an den Sitzungen als Schriftführer teil.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben vier Jahre lang im Amt und können wiedergewählt werden.
Der Verwaltungsrat ist für Folgendes zuständig:
a) Er berät und vollzieht die Handlungen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung;
b) Die Entscheidung über die zur Verwirklichung des sozialen Zwecks erforderlichen Handlungen;
c) Festlegung der Jahresbilanz und des Haushaltsplans des Fonds, um sie der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen;
d) Er entscheidet über den Dreijahresplan für die Tätigkeit des Fonds;
e) Er entscheidet über die Einstellung von Personal und gegebenenfalls über die Ernennung des Direktors;
f) Genehmigung des Reglements;
g) Entscheidung über eventuelle Einsprüche der Mitglieder gemäß den im Leistungsreglement vorgesehenen Verfahren;
h) Entscheidung über alle erforderlichen Initiativen zur Förderung und Überwachung der Verwaltung;
i) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß Artikel 4 Buchstabe c);
j) Genehmigung der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2;
k) Vorschlag von Satzungsänderungen zur Genehmigung durch die Versammlung;
l) Überwachung der Ausführung aller gefassten Beschlüsse.
Zu den ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte plus einem seiner Mitglieder erforderlich, und seine Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden gefasst werden.
Der Rechnungsprüferausschuss nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil.
ARTIKEL 9
PRÄSIDENT UND VIZEPRÄSIDENT DES FONDS
Der Präsident und der Vizepräsident des Fonds werden von der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates abwechselnd für einen Zeitraum von vier Jahren auf Vorschlag der Mitglieder ernannt.
Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Fonds und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung oder durch ausdrückliche Delegation wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden ersetzt.
Der Präsident und der Vizepräsident handeln mit gemeinsamer Vollmacht bei allen außerordentlichen Verwaltungsakten, sowohl intern als auch extern, mit Ausnahme von Handlungen, die gemeinsam an ein anderes Mitglied des Vorstands oder den Direktor delegiert werden können.
ARTIKEL 10
DER RECHNUNGSPRÜFERAUSSCHUSS
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 (drei) ordentlichen Mitgliedern und 2 (zwei) Stellvertretern, die von den Mitgliedern einvernehmlich ernannt werden:
• einer mit der Funktion des Präsidenten, ausgewählt aus den Fachexperten, die in den von dem Gesetz vorgesehenen Alben eingeschrieben sind, wobei dieser nicht aus jenem Bereich kommen darf, aus dem der Präsident des Verwaltungsrates stammt;
• ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, die gemeinsam von den in Artikel 1 genannten Arbeitgeberverbänden benannt werden;
• ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, die gemeinsam von den in Artikel 1 genannten Gewerkschaften benannt werden.
Scheiden während der Amtszeit des Verwaltungsrates eines oder mehrere Mitglieder aus, so übernimmt der von demselben Sozialpartner benannte Ersatzrechnungsprüfer das Amt bis zur Wiedereinsetzung des Verwaltungsrates durch die Hauptversammlung, wobei die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels zu berücksichtigen sind.
Die abtretenden Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der laufenden vierjährigen Amtszeit im Amt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss kontrolliert die Verwaltung des Fonds, prüft die ordnungsgemäße Buchführung und die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit den Ergebnissen der Bücher und Buchungen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss erstellt den Bericht über die Schlussbilanz des Haushaltsjahres und legt ihn mindestens fünf Tage vor der Sitzung der Versammlung vor, die zur Genehmigung der Schlussbilanz einberufen wurde.
Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen der Versammlung, des Verwaltungsrats und der Verwaltungsausschüsse teil.
ARTIKEL 11
DIREKTOR
Der Direktor ist für die operative Tätigkeit des Fonds verantwortlich und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
Er führt die Beschlüsse der Organe des Fonds aus. Er nimmt als Schriftführer an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
ARTIKEL 12
EINNAHMEN UND FINANZVERWALTUNG DES FONDS
In der Regel finanziert sich der Fonds aus folgenden Beiträgen:
a) ordentliche oder freiwillige Beiträge, die an die Verwaltung gezahlt werden, um die in den nationalen Verträgen für die Kategorie und gegebenenfalls im Gesetz vorgesehenen Behandlungen zu decken;
b) die Beiträge, die für die Verwaltung von Zusatzkrankenbehandlungen gezahlt werden, die in territorialen oder betrieblichen Tarifverträgen vorgesehen sind, die das Ergebnis spezifischer Harmonisierungsvereinbarungen sind;
c) die an die Verwaltung gezahlten Beträge in Form einer einmaligen Eintrittsgebühr;
(d) außerordentliche Einkünfte jeglicher Art sowie Spenden von Einrichtungen oder Einzelpersonen.
Der Fonds sorgt für die Erhebung der Gebühren für vertragliche Unterstützung, die in den von den in Artikel 1 genannten Mitgliedern geschlossenen Tarifverträgen vorgesehen sind. Diese Beiträge stellen Giroposten dar und werden in einem gesonderten Posten verbucht.
ARTIKEL 13
GESELLSCHAFTSVERMÖGEN
Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus sämtlichen Erträgen oder Vermögenswerten, die dem Fonds, aus welchen Gründen auch immer, zur Verfügung stehen.
Die rechtliche Regelung in Bezug auf das Vermögen und ganz allgemein auf die Vermögenswerte des Fonds ist diejenige, die für „Investmentfonds“ gilt, die durch den gemeinsamen und unwiderruflichen Willen der Mitglieder durch die Bestimmungen dieser Satzung geregelt werden, mit dem ausdrücklichen Ausschluss und der daraus folgenden Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Vergemeinschaftung der Vermögenswerte.
Die Anteilseigner haben weder während der Laufzeit des Fonds noch im Falle seiner Auflösung irgendwelche Rechte an den Vermögenswerten des Fonds.
ARTIKEL 14
GESCHÄFTSJAHR
Der Haushalt des Fonds ist ein einziger Haushalt.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Bilanz wird bis zum 30. April des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, festgestellt.
Die Entnahme, Auszahlung und Bewegung von Mitteln aus dem Fonds erfolgt durch gemeinsame Unterschrift des Präsidenten und des Vizepräsidenten oder durch gemeinsame Delegation.
ARTIKEL 15
AUFLÖSUNG - BEENDIGUNG
Für die Auflösung des Fonds ist der einstimmige Beschluss der Versammlung erforderlich.
Die Generalversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren mit der für Satzungsänderungen vorgesehenen Mehrheit.
Im Falle der Auflösung des Fonds oder in jedem Fall seiner Beendigung aus irgendeinem Grund wird das Restvermögen nach Befriedigung aller etwaigen Verbindlichkeiten von den Liquidatoren unter Ausschluss jeglicher Rückerstattung an die Mitglieder für Aktivitäten und Initiativen verwendet, die denen entsprechen, die den Zweck des Fonds darstellen.
ARTIKEL 16
REGELUNG DER LEISTUNGEN
Zur Durchführung dieser Satzung erlässt der Fonds eine Leistungsordnung, die der Hauptversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Errichtung des Fonds zur Genehmigung vorgelegt wird.
ARTIKEL 17
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Jedem Mitglied wird eine beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung zugestellt.
ARTIKEL 18
VERWEIS AUF GESETZE - STREITIGKEITEN
Für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über gemeinnützige Vereine.
Die Satzung und das Reglement des Fonds werden umgehend geändert und an die Bestimmungen des Gesetzes angepasst, das die zusätzliche Gesundheitsversorgung in Zukunft regeln kann.
Der Gerichtshof von Rom ist für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig.
Jede Streitigkeit zwischen Mitgliedern kann dem Urteil von drei gewünschten Anwälten unterworfen werden, die aus dem von der Anwaltskammer geführten Verzeichnis ausgewählt werden. Das Gericht entscheidet mit gütlicher Beilegung, nach Billigkeit und mit unanfechtbarem Urteil.