Der CCNL Tourismus

18/03/2022 | 865

Nationaler Kollektivvertrag Tourismus 18. Januar 2014


TITEL VI - KAPITEL IX - ZUSÄTZLICHE GESUNDHEITSVERSORGUNG
Die Artikel 163, 164 und 165 des nationalen Kollektivvertrags vom 20. Februar 2010 erhalten folgende Fassung:
ZUSÄTZLICHE GESUNDHEITSVERSORGUNG


Artikel ...
(1) Die Vertragsparteien, die es für strategisch wichtig halten, das Spektrum der vertraglichen Wohlfahrtseinrichtungen zu erweitern, und die das gemeinsame Ziel verfolgen, allen Arbeitnehmern über den nationalen Dienst hinaus Wohlfahrtsleistungen zu garantieren, haben die Zusatzkrankenkasse für Arbeitnehmer von Unternehmen des Tourismussektors (kurz FAST) eingerichtet, in die unbefristet eingestellte Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden, aufgenommen werden müssen, für die die Bestimmungen der Titel X (Hotelbetriebe) und XI (Fremdenverkehrskomplexe - Beherbergungsbetriebe im Freien) des nationalen Kollektivvertrages (Tourismus) gelten.
(2) Ab dem 1. Juli 2014 ist vom Arbeitgeber bei der Erstanmeldung eine Gebühr von 15,00 € pro Mitglied an die Kasse zu zahlen.
(3) Ab dem 1. Juli 2014 ist ein Beitrag von 11,00 € pro Monat und Mitglied an den Fonds zu entrichten, wovon 10,00 € vom Arbeitgeber und 1,00 € vom Arbeitnehmer zu zahlen sind. Ab dem 1. Juli 2015 ist zur Finanzierung des Fonds ein Beitrag von 12,00 € pro Monat und Mitglied fällig, von dem 10,00 € vom Arbeitgeber und 2,00 € vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
(4) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Beträge schließen den Beitrag für die Förderung, Verbreitung und Konsolidierung der arbeitsmedizinischen Betreuung ein.
(5) Die Beiträge werden in der Häufigkeit und auf die Art und Weise an den Fonds gezahlt, die in den Fondsbestimmungen festgelegt sind. Das Unternehmen behält den Beitrag von den Arbeitnehmern ein.
(6) Arbeitnehmer, die mit einem befristeten Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von mehr als drei Monaten eingestellt werden, können in den Fonds aufgenommen werden, sofern der Arbeitnehmer bei der Einstellung einen schriftlichen Antrag an das Unternehmen stellt, in dem er davon ausgeht, dass er die gesamten Kosten für die nicht gearbeiteten Zeiträume des Jahres trägt, und den Abzug des entsprechenden Betrags von seiner Abfindung genehmigt.
(7) Die Fondsbestimmungen können die Registrierung anderer Kategorien von Arbeitnehmern des Sektors und die freiwillige Weiterführung durch diejenigen, die aus irgendeinem Grund die Voraussetzungen für die Registrierung verlieren, zulassen.
(8) Die Vertragsparteien erkennen an, dass bei der Festlegung des regulatorischen/wirtschaftlichen Teils des nationalen Kollektivvertrages (Tourismus) die Inzidenz der Mitgliedsbeiträge zur Zusatzversorgungskasse und die entsprechenden Beiträge, die integraler Bestandteil der wirtschaftlichen Behandlung sind, berücksichtigt wurden. Folglich haben die in diesem Artikel genannten Arbeitnehmer das Recht auf Gesundheitsleistungen. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden. 
(9) Zahlt das Unternehmen die in diesem Artikel genannten Beiträge nicht, so haftet es gegenüber den Arbeitnehmern für den Verlust der entsprechenden Gesundheitsleistungen, unbeschadet des Rechts der Arbeitnehmer auf Ersatz eines größeren Schadens. Die Zahlung von Ausgleichszahlungen entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, dem Arbeitnehmer Gesundheitsleistungen zu gewähren.
(10) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für leitende Angestellte, für die weiterhin die besonderen Vorschriften des Artikels 144 des nationalen Kollektivvertrages (Tourismus) gelten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Die Vertragsparteien verpflichten die Unterstützungsfonds FAST und EST gemeinsam, die korrekte Einstufung der Unternehmen zu überprüfen und die Übertragung der Beitragspositionen von Arbeitnehmern, die in einem anderen als dem in Artikel 1 dieses Artikels vorgesehenen Fonds registriert sind, vorzunehmen.
ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Bis zum 30. Juni 2014 gelten weiterhin die Bestimmungen von Artikel 163, Absätze 3, 4 und 6 des Artikels 165 ZKR Tourismus vom 20. Februar 2010.