Ergänzungsfonds für die Gesundheitsversorgung für Beschäftigte im Tourismus
Verordnungen über
Mitgliedschaft und Beiträge
Artikel 1
1. Das vorliegende Reglement regelt die Anmeldung und die Einzahlung in den sanitären Zusatzfonds für Beschäftigte im Tourismus - FAST, im Folgenden als Fonds bezeichnet.
Artikel 2
1. Die begünstigten Arbeitnehmer, auf die der nationale Tarifvertrag für den Tourismus (CCNL Tourism) - oder die Verträge ähnlicher Branchen, die dies ausdrücklich vorsehen - Anwendung findet, und ihre Arbeitgeber gelten als Mitglieder des Fonds. Auch Arbeitnehmer, die bei den Mitgliedsorganisationen des Fonds oder deren Gebietskörperschaften beschäftigt sind, können Mitglieder sein.
2. Gemäß den geltenden vertraglichen Bestimmungen ist die Mitgliedschaft für unbefristete Arbeitsverhältnisse obligatorisch; ab dem 1. Juli 2009 ist die Mitgliedschaft für alle Auszubildenden obligatorisch.
3. Die Anmeldung ist auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer ursprünglichen Dauer von mehr als drei Monaten zulässig, sofern der Arbeitnehmer bei der Einstellung einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber stellt, in dem er die Übernahme der gesamten Kosten für die nicht gearbeiteten Zeiträume des Jahres beantragt und den Abzug des entsprechenden Betrags von der Abfindung genehmigt.
4. Die Einschreibung ist nicht zulässig in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die der Kategorie QUADRI (höhere Angestellte) angehören, für die die Vorschriften über Qu.A.S. gelten; für in FAST eingeschriebene Arbeitnehmer, die im Beitragsjahr in die Kategorie des QUADRI eingestuft werden, endet das Versicherungsverhältnis mit dem Fonds ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Mitteilung an den Fonds erfolgt.
5. Die Aufnahme in den Fonds und die entsprechende Zahlung erfolgen innerhalb des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist dem Fonds innerhalb des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats mitzuteilen.
6. Bei der Anmeldung entrichtet der Arbeitgeber eine nicht teilbare Einrichtungsgebühr von fünfzehn Euro für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte.
7. Die Aufnahme in den Fonds setzt die uneingeschränkte Zustimmung zu den Bestimmungen über die Funktionsweise des Fonds voraus.
8. Die Anmeldung erfolgt durch Registrierung auf der Website des Fonds.
9. Die Mitgliedschaft im Fonds erlischt durch:
a) Auflösung, Liquidation oder sonstige Beendigung des Fonds, aus welchem Grund auch immer;
(b) Beendigung der Mitgliedschaft, aus welchem Grund auch immer, durch die Mitglieder selbst
(c) Ausschluss, der bei unterlassenen Beiträgen, Unregelmäßigkeiten oder Missbräuchen verfügt wird.
10. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Versicherungsschutz in jedem Fall bis zum Ende des Zeitraums, für den Beiträge gezahlt wurden, gewährleistet.
Artikel 3
1. Das Beitragsjahr läuft vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
2. Die Zahlung der Beiträge zu den vom Verwaltungsrat festgelegten Bedingungen und Modalitäten ist eine notwendige Voraussetzung für die Auszahlung der Leistungen.
3. Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der jährliche Beitrag einhundertvierundvierzig Euro (144,00), wovon einhundertzwanzig Euro für jeden voll- oder teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber und vierundzwanzig Euro vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
4. Der Beitrag wird in einer einzigen Jahresrate im Voraus an den Fonds gezahlt und ist gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren und Fristen zu entrichten.
4.1 Der Arbeitgeber kann sich für eine monatliche Zahlung entscheiden, wobei die Zahlung über das NISF/INPS (Formular F24 - uniemens) bis zum sechzehnten Tag des Monats erfolgt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Beiträge beziehen.
4.2 Der Beitrag wird vom Arbeitgeber auch für den Anteil des Arbeitnehmers an den Fonds gezahlt, der monatlich einbehalten wird.
4.3 Endet das Arbeitsverhältnis, nachdem das Unternehmen die Beiträge gezahlt hat, kann das Unternehmen die für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Beiträge sowohl für den Anteil des Arbeitnehmers als auch für den Anteil des Unternehmens von der Abfindung einbehalten.
5. Bei jährlicher Vorauszahlung für Arbeitsverhältnisse, die während des Beitragsjahres begründet werden, wird der Beitrag für das erste Jahr anteilig in monatlichen Raten berechnet und ist stets zusammen mit der Anmeldegebühr innerhalb des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem das Arbeitsverhältnis begründet wurde.
6. Bei verspäteter Anmeldung sind zusätzliche Beträge an den Fonds zu zahlen, die auf der Grundlage der versäumten Beitragsmonate berechnet werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von zwölf Monaten, sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr, bezogen auf die Arbeitgeberbeiträge.
6.1 Die zusätzlichen Beträge werden solidarisch für die Erbringung von Gesundheitsleistungen an die Fondsmitglieder verwendet.
7. Bei einer erstmaligen Anmeldung beginnt der Leistungsanspruch mit dem dritten Monat nach dem Monat der Anmeldung und der tatsächlichen Zahlung. Ein ähnlicher Zeitpunkt gilt für die Wiedereinschreibung nach einer beitragsfreien Zeit.
7.1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Nichtverlängerung der Anmeldung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses bleibt der Leistungsanspruch für einen Zeitraum bestehen, der der Zahl der Beitragsmonate entspricht, für die der Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz genossen hat.
7.2 Wird der Arbeitnehmer anschließend bei anderen Unternehmen beschäftigt, die sich innerhalb des auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monats bei der Kasse anmelden müssen, werden die für bereits beitragsgedeckte Zeiten gezahlten Beiträge in Form von zusätzlichen Versicherungsmonaten gutgeschrieben, die der Arbeitnehmer in späteren Zeiten der Aussetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Branche verwendet. Die Arbeitnehmer können ihren Beitrag und ihre Deckung auf der Website des Fonds im Bereich „Mitglieder“ überprüfen.
8. Wird bei einer Erneuerung der Mitgliedschaft der Beitrag verspätet gezahlt, kann der Leistungsanspruch ab dem Tag nach der tatsächlichen Zahlung versichert werden.
Artikel 4
1. Arbeitnehmer, für die das Meldeverfahren nicht abgeschlossen ist oder die nicht alle fälligen Beiträge in der vom Fonds festgelegten Weise und innerhalb der von ihm gesetzten Fristen gezahlt haben, erhalten keine Leistungen.
Artikel 5
1. Spätere Verordnungen regeln die Registrierung von
- andere Kategorien von Arbeitnehmern
- Personen, die aus irgendeinem Grund die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft verloren haben und denen die Kasse die freiwillige Weiterzahlung der Beiträge gestattet.
Genehmigt durch den Verwaltungsrat am 7. Februar 2006; geändert durch den Verwaltungsrat am 14. Juni, 20. September, 20. November 2006, 28. März 2007, 12. Juni 2008, 15. April 2014 und 15. Mai 2018.